Die Stellung als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist eine Ausnahmesituation, die nicht selten zu einer existenziellen Bedrohung wird. Vielfach fühlen sich die Betroffenen den Ermittlungsbehörden hilflos ausgeliefert und sehen sich als bloßes Objekt des Verfahrens. Dieser Ausnahmesituation muss mit einer dem Einzelfall gerecht werdenden Verteidigungsstrategie begegnet werden, die die Rechte des Beschuldigten aktiv wahrnimmt. Dazu ist es erforderlich, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Rechtslage verbindlich zu bewerten, Beweisanträge zu stellen, evtl. eigene Ermittlungen anzustellen und ein realistisches Verfahrensziel zur erarbeiten. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt Rechtsanwalt Dr. Freund über die fachliche Kompetenz und Erfahrung, mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie zu erarbeiten und diese konsequent umzusetzen.
↓ Strafrechtliche Compliance-Beratung
↑ Ermittlungsverfahren
Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Gegenstand dieses ersten Verfahrensabschnittes sind die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Die möglichen Ermittlungen sind vielfältig und greifen teilweise – wie z. B. die Hausdurchsuchung oder die Telefonüberwachung – massiv in Grundrechte des Beschuldigten ein. Dabei gilt auch heute noch, was der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bereits in seinem Urteil vom 14.06.1960 festgestellt hat:
„Es ist (…..) kein Grundsatz der Strafprozessordnung, daß die Wahrheit um jeden Preis erforscht werden müsste.“
Beweismittel dürfen daher nicht um jeden Preis erlangt werden, sondern nur auf rechtlich zulässige Weise. Ob dies geschehen ist, ist Prüfauftrag des Strafverteidigers. Dabei sind vielfältige Regelungen der Strafprozessordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung zu beachten. Dies kann nur ein erfahrener Strafverteidiger, der sich entsprechend fortbildet leisten.
Dabei gilt auch, dass nicht die Interessen des Verteidigers an einer möglichst wirkungsvollen Selbstdarstellung vor Gericht, sondern die Interessen des Beschuldigten bei der Strafverteidigung im Vordergrund stehen sollten. Es entspricht daher unserer persönlichen Philosophie der Strafverteidigung, bereits im Ermittlungsverfahren alles erdenklich Mögliche zu tun, eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Denn entgegen der häufigen Darstellung in den Medien, liegt die eigentliche Verteidigerleistung nicht in der Hauptverhandlung, sondern in dem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren. Wird der Verteidiger ausreichend früh in das Verfahren einbezogen, so kann er, unter Berücksichtigung verfahrenstaktischer Überlegungen, eine Vielzahl entlastender Momente vortragen, oder die Verwertbarkeit von Ermittlungsergebnissen angreifen und damit möglicherweise bereits eine – für den Beschuldigten sehr belastende – Hauptverhandlung vermeiden.
↑ Akteneinsicht
Die Akteneinsicht ist für eine zweckmäßige Verteidigung von entscheidender Bedeutung. Sie gibt den Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und die Aussagen der Geschädigten und Zeugen wieder. Erst anhand der Ermittlungsakte kann der Verfahrensstand sinnvoll beurteilt werden. Um Waffengleichheit zwischen dem Beschuldigten und den Ermittlungsbehörden herzustellen ist daher die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten unabdingbar, bevor Erklärungen zur Sache abgegeben werden. Vollständige Akteneinsicht erhält jedoch nur der beauftragte Strafverteidiger.
↑ Durchsuchung
Es gehört wohl zu den unangenehmsten Erfahrungen, wenn Staatsanwaltschaft oder Polizei vor der Tür stehen, um eine Durchsuchung durchzuführen. Von rar gesäten Eilfällen abgesehen, darf eine solche Durchsuchung nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durchgeführt werden. Diesen sollte sich der Betroffene zunächst zeigen lassen. Bestehen danach keine Zweifel an der Legitimation der Durchsuchungsmaßnahme ist es weder Erfolg versprechend, noch zweckmäßig, sich der Maßnahme zu widersetzen. Vielmehr kann eine grundsätzliche Kooperation mit den Durchsuchungsbeamten in den meisten Fällen eine Verwüstung der eigenen Räumlichkeiten vermeiden. Gleichwohl sollte unverzüglich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufgenommen werden. Die Anwesenheit des Strafverteidigers ermöglicht die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit und koordinierte Durchführung der Durchsuchung. Zudem kann sich dieser bereits frühzeitig einen Überblick über die Ermittlungstätigkeit der Ermittlungsbehörden verschaffen. In dringenden Fällen können Sie Rechtsanwalt Dr. Freund (Fachanwalt für Strafrecht) unter der 24-Stunden-Notrufnummer 0151/54630933 erreichen.
Rechtsanwalt Dr. Freund berät Sie oder ihr Unternehmen auch gerne im Rahmen von „in-house-Schulungen“ zur Vorbereitung auf Durchsuchungsmaßnahmen. Sprechen Sie uns dazu einfach an.
↑ Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft wird im Ermittlungsverfahren angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt ist die Schuld des Beschuldigten jedoch noch nicht von einem Gericht festgestellt. Es handelt sich daher unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention um Freiheitsentziehung an einem Unschuldigen. Die Untersuchungshaft trifft den Betroffenen in der Regel unvorbereitet und reißt ihn mitten aus dem Leben. Die damit einhergehenden Wirkungen sind verheerend. Plötzlich und ohne jede Vorwarnung wird man aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen und befindet sich in einer absoluten Ausnahmesituation. Hier gilt es unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Rechte des Beschuldigten umfassend im Rahmen einer Haftprüfung bzw. einer Haftbeschwerde zu wahren. Die häufigsten Haftgründe in der Praxis sind die Flucht, oder die Fluchtgefahr. Mit diesen Haftgründen und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat sich Rechtsanwalt Dr. Freund in seiner Doktorarbeit mit dem Titel „Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Flucht und Fluchtgefahr gegen EU-Ausländer – unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Haftbefehls“ eingehend befasst. Er verfügt in diesem Bereich daher über weit überdurchschnittliche Kenntnisse, die Ihnen im Falle einer Inhaftierung zugutekommen. In dringenden Fällen können Sie Rechtsanwalt Dr. Freund (Fachanwalt für Strafrecht) unter der 24-Stunden-Notrufnummer 0151/54630933 erreichen.
Auch für das familiäre Umfeld stellt die Inhaftierung des Beschuldigten einen massiven Einschnitt dar. Auch hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Bewältigung dieser Ausnahmesituation.
↑ Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist geprägt von widerstreitenden Interessen. Die Interessen des Angeklagten und der Strafverfolgungsbehörden prallen hier aufeinander. Aufgabe des Strafverteidigers ist es insoweit, über die Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu wachen und als letzter Fürsprecher des Angeklagten dessen Verurteilung zu verhindern (sofern er die vorgeworfene Tat nicht begangen hat) oder dafür Sorge zu tragen, dass er angemessen und nicht übermäßig bestraft wird (sofern er die vorgeworfene Tat begangen hat). Dies birgt nicht selten erheblichen Konfliktstoff zwischen den Verfahrensbeteiligten. Dies hat Prof. Dr. Gillmeister (StraFo 2010, S. 398) wie folgt auf den Punkt gebracht:
„Strafverteidigung ist und bleibt ein Kampf um Bürgerrechte und –freiheiten. Für sie muss im Strafprozess und in der Hauptverhandlung gekämpft werden, damit die betroffenen Angeklagten nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens denaturiert werden. Für diesen unseren gerechten Kampf stehen wir als Verteidiger ein.“
Es ist nicht Ziel der Verteidigungsphilosophie von Rechtsanwalt Dr. Freund den Konflikt zu suchen oder zu schüren. Wenn er jedoch entsteht, muss er im Interesse des Mandanten auch bewältigt und gelöst werden. Nicht selten muss hier in Sekundenbruchteilen entschieden werden, ob und wie der Konflikt ausgetragen werden soll. Viele Verfahrensrechte können nur unmittelbar ausgeübt und nicht nachgeholt werden. So ist z.B. ein Befangenheitsantrag gegen das Gericht eine unaufschiebbare Verfahrenshandlung und der Verwertung eines Beweismittels muss unmittelbar begründet widersprochen werden. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt Rechtsanwalt Dr. Freund insoweit über das notwendige theoretische Rüstzeug und die erforderliche praktische Erfahrung.
↑ Wirtschaftsstrafrecht
Wenn sich ein wirtschaftliches Risiko realisiert, lässt die Suche nach einem Schuldigen, der strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden soll, meist nicht lange auf sich warten. Die Abgrenzung zwischen – zulässigem – wirtschaftlich riskantem und – unzulässigem – strafrechtlich relevantem Verhalten ist Gegenstand der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen. Eine effektive Strafverteidigung setzt hier die eingehende Auseinandersetzung mit den komplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen und deren Risiken voraus. Die Strafverfolgungsbehörden werden fast ausnahmslos erst dann eingeschaltet, wenn sich ein wirtschaftliches Risiko realisiert hat. Sie nehmen daher nur eine rückwirkende Betrachtung, getreu dem Motto „nachher ist man immer schlauer“ vor. Für die Frage der strafrechtlichen Relevanz kommt es jedoch maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Beschuldigte im Zeitpunkt der Vornahme seiner Handlung bzw. bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung hatte. Rechtsanwalt Dr. Freund verteidigt SIE in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts, insbesondere bei Betrug, Untreue, Bestechungsdelikten, Insolvenzdelikten und Vorenthalten von Arbeitsentgelt.
↑ Strafrechtliche Compliance-Beratung
Auch die Vermeidung von strafrechtlichen Nachteilen im Rahmen einer präventiven Beratung ist Gegenstand unserer Dienstleistungen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Strafbarkeit in und aus Unternehmen heraus. Hier setzt unsere strafrechtliche Compliance-Beratung an. Gesetzliche Regelungen sind nämlich auch durch juristische Personen einzuhalten. Unternehmen und Unternehmensverantwortliche sind daher verpflichtet, durch Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Unternehmen heraus keine Gesetzesverstöße erfolgen. Sofern dies unterlassen wird, können Unternehmensleitung und auch das Unternehmen selbst zu Strafen verurteilt werden, wenn es aus dem Unternehmen heraus zu Straftaten kommt. Von besonderer Bedeutung sind insoweit Korruptionsdelikte. Begeht bspw. ein Mitarbeiter ein Korruptionsdelikt, droht dem Unternehmen oder der Unternehmensleitung die Einleitung eines gegen sie gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sofern den Organisations- und Aufsichtspflichten nicht nachgekommen wurde. Die systematische Ausrichtung von Unternehmen an den rechtlichen Anforderungen zur Vermeidung von rechtlichen Risiken (Compliance) hat daher einen erheblichen Stellenwert in der Unternehmensorganisation. Dies gilt nicht nur für Großkonzerne, sondern auch für mittelständische Unternehmen. Hier beraten WIR SIE bzgl. der Compliance im Bereich des Strafrechts (v.a. Betrugsdelikte, Korruptionsdelikte, Untreuedelikte und Umweltdelikte). Rechtsanwalt Dr. Freund berät Sie oder ihr Unternehmen gerne präventiv im Rahmen von „in-house-Schulungen“ zur Compliance und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen einen Leitfaden zur Compliance in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns dazu einfach an.
↑ Steuerstrafrecht
Die Steuergesetzgebung ist komplex und undurchsichtig. Nicht weniger komplex sind die strafrechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen einer Steuerhinterziehung. Die unvollständige Steuererklärung allein stellt noch keine strafbare Handlung dar, wenn es am sog. Hinterziehungsvorsatz fehlt. Ebenso ist nicht jede nicht abgegebene Steuererklärung gleich eine vollendete Tat. Dies gilt erst dann, wenn das zuständige Finanzamt im Zeitpunkt der Tatentdeckung bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung mindestens 95% aller bei ihm abgegebenen Steuererklärungen bearbeitet hatte (sog. 95%-Grenze im Steuerstrafrecht). Nicht selten führen auch Unterstellungen der Finanzbehörden bei der Auslegung steuerlich relevanter Sachverhalte zur Einleitung von Ermittlungsverfahren. Hier ist rechtzeitig gegenzusteuern und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweisführung vorzutragen. Von besonderer Bedeutung ist in Steuerstrafverfahren auch der Widerspruch zwischen dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss (nemo-tenetur-Prinzip) und der Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung steuerlicher Tatsachen. Manchmal führt nämlich eine nachträgliche vollständige Steuererklärung gleichzeitig „quasi“ zu einem Geständnis hinsichtlich des Vorwurfes der Steuerhinterziehung. In diesem Spannungsfeld bedarf es einer umfassenden und kompetenten Verteidigung zur Wahrnehmung der eigenen Rechte und zur Vermeidung von strafrechtlichen und steuerlichen Nachteilen.
↑ Verkehrsstrafrecht
Der Straßenverkehr stellt heutzutage komplexe Anforderungen an die Verkehrsteilnehmer. Verkehrsunfälle sind daher eine fast zwingende Folge. Kommt es zur Kollision und der Unfallgegner wird verletzt, leiten die Ermittlungsbehörden regelmäßig ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Hier gilt es unter Berücksichtigung der Verkehrsvorschriften und der konkreten Verkehrssituation den Vorwurf auszuräumen und damit eine Sanktionierung zu vermeiden. Ein häufiges Verkehrsdelikt ist auch die sog. „Fahrerflucht“. Zentrale Frage in diesen Fällen ist stets, ob der vermeintlich Flüchtige die Kollision überhaupt wahrgenommen hat. Hier wird zwischen der optischen, der taktilen und der akustischen Wahrnehmbarkeit unterschieden. In diesen Bereichen ist – ggfs. mit sachverständiger Hilfe – nachzuweisen, dass die Kollision tatsächlich nicht wahrgenommen wurde. Einen nicht unwesentlichen Teil der Verkehrsstraftaten machen daneben das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss aus. Für die strafrechtliche Bewertung ist es dabei von erheblicher Bedeutung, ob die erlangten Beweismittel verwertbar sind und welcher Grad der Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit vorlag. Von besonderer Relevantz ist bei den meisten Verkehrsdelikten die Frage der Sanktionierung, sofern es um eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine damit einhergehende Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht. Der Gesetzgeber hat für die Sperrfrist eine Mindestdauer von 6 Monaten und eine Höchstdauer von 5 Jahren angeordnet. Innerhalb dieses Rahmens wird, bezogen auf den Einzelfall, durch die Gerichte eine Sperrfrist ausgesprochen. WIR verteidigen nicht nur im Hinblick auf eine möglichst kurze Sperrfrist, sondern auch mit Blick auf eine möglicherweise spätere Sperrzeitverkürzung und beraten SIE auf dem Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist. Je nach Art des Verstoßes ist hier bereits eine frühzeitige Beratung sinnvoll, da einige der Voraussetzungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine längere Vorbereitung erfordern. Daneben verteidigen WIR SIE selbstverständlich auch in allen anderen Verkehrsdelikten, wie z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder Kennzeichenmissbrauch.
↑ Betäubungsmittelstrafrecht
Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts geht es in der Regel um die Frage, ob noch ein Vergehen, oder schon ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr) vorliegt. Die Abgrenzung ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen durch die jeweilige Menge der Betäubungsmittel. Hier wird unterschieden zwischen der geringen Menge und der nicht geringen Menge. Die Grenzwerte sind von der Rechtsprechung je nach Betäubungsmittelart unterschiedlich festgelegt worden (so sind bspw. mehr als 7,5g THC als Wirkstoffgehalt bei Cannabis eine nicht geringe Menge). Hier ist eine exakte Bestimmung zur korrekten Bemessung des Strafmaßes unabdingbar. Die häufigsten Tatvorwürfe im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sind der Besitz von und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Gerade der Vorwurf des Handeltreibens wird regelmäßig bei Besitz größerer Betäubungsmittelmengen erhoben. In den meisten Fällen handelt es sich dabei jedoch lediglich um eine Vermutung der Strafverfolgungsbehörden, ohne dass diese in der Lage wären tatsächlich die Veräußerung von Betäubungsmitteln nachzuweisen. In diesen Fällen ist es von besonderer Bedeutung die Ermittlungsergebnisse sorgfältig auszuwerten und vermeintliche Beweise intensiv zu würdigen. Nicht selten endet dann ein Verfahren wegen Handeltreibens mit einer Verurteilung lediglich wegen Besitz.
↑ Jugendstrafrecht
Grundsätzlich gelten auch für Jugendliche die Straftatbestände des Strafgesetzbuches. Hinsichtlich der Sanktionen folgt das Jugendstrafverfahren jedoch eigenen Regeln, die sich aus dem Jugendgerichtsgesetz ergeben. Insoweit stellt sich insbesondere die Frage, ob Jugendstrafe (in Form einer Gefängnisstrafe) verhängt werden kann. Dies ist nach den gesetzlichen Regelungen nur zulässig, wenn eine schwere Tat vorliegt, oder der Täter sog. schädliche Neigungen hat. Gerade die Feststellung dieser schädlichen Neigungen ist zentrales Element des Jugendstrafverfahrens. Hier sollten Sie sich nicht ausschließlich in die Hände der Justiz begeben, sondern ihre Rechte durch einen erfahrenen Strafverteidiger wahrnehmen lassen. Bei Heranwachsenden (Personen zwischen 18 und 21 Jahren) stellt sich zudem die Frage, ob auf sie noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist.
↑ Wehrstrafrecht
Das Wehrstrafgesetzbuch enthält eine Reihe von Sonderstraftatbeständen, die ausschließlich für Soldaten gelten. Diese sind weitgehend nicht mit dem allgemeinen Strafrecht vergleichbar und erfordern zudem besondere Kenntnisse über den militärischen Ablauf und die militärischen Rahmenbedingungen. Die Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch den Wehrdisziplinaranwalt stellt eine existentielle Bedrohung und laufbahnrechtliche Bedrohung dar, der unmittelbar konsequent begegnet werden sollte. Als Reserveoffizier, der seit 1999 für Disziplinarangelegenheiten und Fragen der Inneren Führung zuständig ist, verfügt Rechtsanwalt Dr. Freund insoweit über die erforderlichen Kenntnisse und kann so eine optimale Verteidigung sicherstellen.
↑ Revisionsrecht
Sofern Sie mit einem gegen SIE ergangenen Urteil nicht einverstanden sind, kann dieses mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. Während gegen erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts die Berufung zum Landgericht möglich ist und dort eine neue Hauptverhandlung mit Zeugen stattfindet, ist gegen landgerichtliche Urteil nur die Revision zulässig. Bei der Revision handelt es sich um ein rein formales Verfahren, indem nur bestimmte Verfahrensmängel oder sachliche Fehler des Urteils gerügt werden können. Insoweit werden durch das Gesetz und die Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt, innerhalb derer versucht werden muss, eine Revision erfolgreich zu begründen. Im Idealfall wurde bereits in der erstinstanzlichen bzw. landgerichtlichen Ebene mit Blick auf die Revision verteidigt und versucht hier Revisionsgründe vorzubereiten. Aber auch in anderen Fällen kommt es durchaus vor, dass das Urteil Fehler enthält, die revisibel sind. Zu beachten ist dabei, dass die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden muss. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Damit innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine umfassende Überprüfung des Urteils erfolgen kann, ist es zweckmäßig den Verteidiger möglichst frühzeitig zu beauftragen, wenn beabsichtigt ist, eine Revision einzulegen, sofern der Verteidiger nicht bereits in den Vorinstanzen beteiligt war. Die Revisionsbegründung erfordert eine umfassende Einarbeitung in den Verfahrensstoff, einen Abgleich mit den gesetzlichen und in der Rechtsprechung verankerten Revisionsgründen und eine umfangreiche schriftliche Darstellung der Revisionsgründe. Das Revisionsrecht wird daher oft auch als „Königsdisziplin des Strafrechts“ bezeichnet. Rechtsanwalt Dr. Freund hat bereits zahlreiche Revisionsverfahren vor den Oberlandesgerichten bzw. dem Bundesgerichtshof durchgeführt. Gerne überprüfen WIR auch Ihre Verurteilung auf deren Rechtmäßigkeit und beraten SIE zu den Erfolgsaussichten einer Revision.
↑ Wiederaufnahmeverfahren
Ein Wiederaufnahmeverfahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn neue Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit des ursprünglichen Urteils aufkommen lassen. Beispielhaft sei hier die Verurteilung eines Hauptbelastungszeugen wegen Falschaussage in dem betreffenden Verfahren genannt. Auch das Auffinden neuer im Zeitpunkt der erstmaligen Verurteilung noch nicht zur Verfügung stehender Beweismittel kann die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Sollten Sie daher der Auffassung sein, eine gegen Sie ergangene rechtskräftige Verurteilung ist nicht rechtmäßig zustande gekommen, und es liegen neue Tatsachen vor, mit denen die Fehlerhaftigkeit des Urteils nachgewiesen werden könnte, beraten WIR SIE gerne zu den Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens.
↑ Strafvollstreckungsrecht
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, droht der Strafvollzug. Hier stellt sich oft die Frage, ob der Zeitpunkt des Strafantrittes den persönlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden kann (Strafaufschub), ob gesundheitliche Gründe einer Strafvollstreckung entgegenstehen, ob eine Vollstreckung im offenen oder geschlossenen Vollzug erfolgt und ob eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Auch bzgl. der Haftbedingungen sind Strafgefangene nicht rechtlos. Bei Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben des Vollzuges stehen dem Inhaftierten Rechtsmittel zur Verfügung. Auch im Strafvollstreckungsrecht stehen WIR Ihnen gerne zur Seite und beraten SIE umfassend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.