DAV Plakat Schreibtisch 2015-59946c88Das allgemeine Zivilrecht beinhaltet im Wesentlichen das Vertrags- und Schadenersatzrecht. Das Vertragsrecht ist in unserer heutigen Gesellschaft eine der wichtigsten Materien, in denen eine anwaltliche Dienstleistung erforderlich ist. Im Vorfeld einer Vertragsbeziehung wird oft nicht an die Problemlagen gedacht, die im Laufe der Geschäftsbeziehung entstehen können. Beide Seiten hoffen, dass eine reibungslose Abwicklung möglich ist und man möchte die Geschäftsbeziehung auch nicht mit Misstrauen in Form von übermäßigen vertraglichen Regelungen belasten. Dabei wird meist nicht erkannt, dass vernünftige vertragliche Vereinbarungen langfristig eine sicherere Basis für gute Geschäftsbeziehungen sind als lückenhafte „Do it yourself-Verträge“, durch die der Rechtsstreit meist bereits vorprogrammiert ist. Auch im Nachhinein lassen sich viele Probleme lösen, wenn man sich nicht durch subjektive Rechtsvorstellungen und ergebnisorientiertes Denken leiten lässt. Der beste Weg zu einer vernünftigen Lösung führt daher über eine kompetente Einschätzung der Rechtslage. Verträge, die zu Rechtsstreitigkeiten Anlass geben, gibt es in mannigfaltiger Form. Beispielhaft seien Mietverträge, Kaufverträge, Reiseverträge oder Leasingverträge genannt. Häufiger Anlass für Rechtsstreitigkeiten sind auch die sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher gilt insbesondere im Bereich des Vertragsrechts „Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.“


Kaufvertrag

Werkvertrag

Gewährleistung

Darlehensvertrag

Verjährung


 

↑ Kaufvertrag

Wir alle schließen bekanntermaßen tagtäglich Kaufverträge, sei es beim Brötchenkauf beim Bäcker oder, was nicht so alltäglich sein dürfte, über einen PKW oder gar eine Immobilie. Soweit hierbei alles gut geht – wunderbar! Leider sieht es in der Praxis so aus, dass dieser Idealfall nicht immer eintritt. Ist die Kaufsache selbst nicht so beschaffen, wie man es ursprünglich vereinbart hat oder verzögert sich die Übergabe des Kaufgegenstandes oder die Zahlung des Kaufpreises, so wird die Sache problematisch. Wir stehen Ihnen daher mit Rat und Tat zur Seite, sofern es um die Feststellung und Durchsetzung Ihrer Rechte im Rahmen von Kaufverträgen geht.

 

↑ Werkvertrag

Immer dann, wenn ein Auftragnehmer eine individuelle Leistung für einen Auftraggeber erbringt, bei der ein körperlicher Gegenstand bearbeitet oder hergestellt wird, spricht man von einem Werkvertrag. Der Auftragnehmer schuldet insoweit die vollständige und mangelfreie Herstellung des Werkes. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die mangelfreie Leistung abzunehmen und zu bezahlen. Ob das erstellte Werk jedoch mangelfrei und vollständig ist, oder ob der Auftragnehmer zur Abnahme bzw. Zahlung verpflichtet ist, ist jedoch nicht immer einfach zu beurteilen. Der Umfang der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers richtet sich in der Regel nach dem Inhalt des Auftrages. Bereits hier zeigen sich oft rechtliche Probleme, da der Umfang und Gegenstand des Auftrages nicht hinreichend definiert wurde, oder Streit über die inhaltliche Auslegung des Auftrages besteht. Sofern der Auftraggeber davon ausgeht, dass das Werk nicht mangelfrei erstellt wurde, ist die Frage der korrekten Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von zentraler Bedeutung. WIR unterstützen SIE bei der korrekten Geltendmachung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einem Werkvertrag.

 

↑ Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware erwirbt. Diese teilt sich in 2 Phasen. Erste Phase: 6 Monate, in der zu Gunsten des Käufers vermutet wird, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorgelegen hat. Zweite Phase: 1 ½ Jahre, in denen der Verkäufer zwar verpflichtet ist, für Mängel einzustehen, die bereits bei Übergabe bestanden haben, jedoch enthält das Gesetz keine Vermutung mehr, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Tritt der Mangel daher ab dem 7. Monat auf, so ist der Käufer verpflichtet nachzuweisen, dass dieser bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein von den gesetzlichen Bestimmungen abweichender Garantievertrag geschlossen wurde. Dieser zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass über die gesamte Dauer der Garantie vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Für die Ansprüche bei einem Mangel kommt es daher zunächst darauf an, ob die gesetzlichen Bestimmungen oder ein Garantievertrag eingreifen und ob zu Gunsten des Käufers eine Vermutung gilt, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag, oder ob er die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei der Übergabe trägt.

 

↑ Darlehensvertrag

Wer jemand anderem Geld gibt, möchte es selbstverständlich auch innerhalb angemessener Zeit und in voller Höhe zurückbekommen. Wenn der Geldempfänger jedoch nicht rechtzeitig oder vollständig zahlt, stellt sich die Frage, welche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag durchgesetzt werden können. Bei privaten Darlehensverträgen ist oft festzustellen, dass hier die Dauer des Darlehens, die Verzinsung und die Rückzahlungsbedingungen unzureichend geregelt sind. Es empfiehlt daher bereits im Vorfeld eine anwaltliche Beratung, um einen krisenfesten Darlehensvertrag zu erstellen. Ein Rückzahlungsanspruch besteht erst nach Ablauf der vereinbarten Darlehenszeit bzw. einer wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages. Auch insoweit weisen viele private Darlehensverträge Defizite auf, die rechtliche Streitigkeiten nach sich ziehen. Hat man im Vorfeld gänzlich auf einen schriftlichen Darlehensvertrag verzichtet, stellt sich zusätzlich oft die Frage, ob es sich überhaupt um ein Darlehen handelte, oder ggfs. um eine Schenkung. Gerade bei engen persönlichen Beziehungen hat die Rechtsprechung hier für den Geldgeber hohe Hürden aufgestellt, das Vorliegen eines Darlehensvertrages nachzuweisen, wenn der Geldempfänger eine Schenkung behauptet.

 

↑ Verjährung

Wenn Verjährung eingetreten ist und der Schuldner sich darauf beruft, ist der geltend gemachte Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Es ist daher stets auf die Verjährung zu achten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Die Regelverjährung nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt 3 Jahre. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Sonderbestimmungen, die teilweise auch eine kürzere Verjährungsfrist beinhalten. Des Weiteren gibt es auch sog. Ausschlussfristen in verschiedenen Gesetzen, die die Möglichkeit zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erheblich verkürzen. Sollten sich daher Verzögerungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs ergeben, sollten Sie stets durch einen Anwalt die Verjährung prüfen lassen, bevor der Anspruch gänzlich entfällt. Mahnen Sie Ihre Schuldner auch nicht bis zum jüngsten Tag. Wer spätestens auf die 3. Mahnung keine Zahlungen geleistet hat, den wird man auch mit weiteren – mehr oder minder freundlichen – Briefen nicht zur Zahlung bewegen können. Durch weitere Anschreiben erreichen Sie lediglich, dass der von Ihnen geltend gemachte Anspruch möglicherweise verjährt.