Wenn es „gekracht“ hat, prallen oft nicht nur Fahrzeuge, sondern auch widerstreitende Interessen aufeinander. Der Geschädigte möchte seinen Schaden ersetzt bekommen, der Schädiger, besser dessen Haftpflichtversicherer, möchte möglichst wenig für die Schadenregulierung zahlen. Es beginnt ein Wettstreit, der oft mit ungleichen Waffen geführt wird. Juristisch ungeschulte Geschädigte treffen auf zumindest juristisch beratene Sachbearbeiter der Versicherer. Zum Ausgleich dieses Ungleichgewichtes ist anwaltlicher Beistand geboten. Im Rahmen der Haftungsquote muss der Schädiger deshalb auch die Anwaltskosten voll tragen.


Schadenmanagement der Versicherer

Haftungsquote

Sachverständigenkosten

Wirtschaftlicher Totalschaden

Restwertangebote

Reparaturkosten

Mehrwertsteuer

Mietwagenkosten

Nutzungsausfallentschädigung

Personenschadenregulierung


 

↑ Schadenmanagement der Versicherer

Den Haftpflichtversicherern des Schädigers ist die Einschaltung eines Anwalts ein Dorn im Auge. Hierfür gibt es zwei Gründe. Sie müssen dessen Kosten tragen und sind je nach dessen Qualität gezwungen, höhere Regulierungssummen zu zahlen. Bei jährlich über 2 Mio. Verkehrsunfällen (2014 waren es ca. 2,4 Mio.) bedeutet eine Ersparnis von 10 Euro je Schadenfall eine Ersparnis für die Versicherer von über 20 Mio. Euro! Auswertungen von Schadenregulierungen haben ergeben, dass die Ersparnis der Versicherer noch deutlich über dieser Summe liegt, wenn die Abwicklung selbst in die Hände genommen wird oder der Reparaturwerkstatt überlassen wird. Die Versicherer haben dieses Sparpotential längst erkannt und führen ein sog. Schadenmanagement durch. Dem Geschädigten wird mit freundlichen Briefen durch den Regulierungsdschungel geholfen und am Ende, wenn er denn dem vom gegnerischen Versicherer vorgegebenen Pfad gefolgt ist, wird sein Auto auch noch gewaschen, selbstverständlich auf Kosten des Versicherers. Das ist Service. Seinen tatsächlichen Verlust wird der Geschädigte oft gar nicht bemerken. Er wird den Versicherer sogar so nennt finden, dass er sein nächstes Auto dort versichert. Ein durchaus erwünschter Effekt des Schadenmanagements. Wer sich auf diese Art der Schadenregulierung einlässt, der macht den Bock zum Gärtner. Verschenken Sie kein Geld an die Versicherer, gehen Sie zum Anwalt Ihres Vertrauens, es geht um die Realisierung Ihrer berechtigten Ansprüche.

 

↑ Haftungsquote

Die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall richtet sich nach den Verschuldensanteilen. Diese ergeben sich zunächst aus der Betriebsgefahr der einzelnen Fahrzeuge, wobei die Betriebsgefahr eines LKWs höher zu bewerten ist als die eines PKWs, die eines PKWs wiederum höher als die eines Motorrades u.s.w.. Nur wenn das Verschulden des Unfallgegners so schwerwiegend ist, dass die Betriebsgefahr des anderen dahinter zurücktritt, kommt es zu einer vollständigen Haftung. Klassische Beispiele für eine vollständige Haftung sind die Beschädigung eines parkenden PKW, ein Auffahrunfall oder eine Vorfahrtsverletzung, wenn nicht Besonderheiten zu Gunsten des Unfallverursachers eingreifen. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zumindest die Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeuges durchgreift und damit auch bei einer vermeintlich klaren Haftungslage nicht doch noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Wenn dann noch eine Vollkaskoversicherung besteht und über das sogenannte Quotenvorrecht reguliert werden kann, kann selbst in Fällen einer erheblichen Mithaftung ein fast vollständiger Schadenausgleich erzielt werden. Umgekehrt bedeutet die Möglichkeit der Geltendmachung einer Mithaftung natürlich auch für die Versicherer, dass sie versuchen den Anspruchsstellern ein Mitverschulden anzulasten. Hier gilt es eingehend zu prüfen, ob die sich daraus ergebenen Kürzungen der Schadenersatzansprüche tatsächlich berechtigt sind. Die umfassende Rechtslage, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung ergibt, kann hier selbstverständlich nicht detailliert dargestellt werden. Es lohnt sich jedoch in jedem Einzelfall eine entsprechende Prüfung durchzuführen.

 

↑ Sachverständigenkosten

Die Höhe der Reparaturkosten, oder auch die Bestimmung des Wiederbeschaffungs- oder Restwertes erfolgt regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten. Die Kosten dieses Gutachtens muss der Schädiger tragen, soweit er für den Schaden verantwortlich ist. Eine Ausnahme gilt zum einen bei Bagatellfällen (Faustregel: ab 1.000 € Schaden liegt kein Bagatellfall mehr vor). In diesen Fällen sollte die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem gegnerischen Versicherer abgesprochen werden. Eine weitere Einschränkung ergibt sich bei überhöhten Sachverständigenkosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Schädiger nur verpflichtet die Sachverständigenkosten zu tragen, soweit diese objektiv erforderlich sind (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Hier setzen in letzter Zeit die Versicherer an und kürzen teilweise die Sachverständigenkosten, wenn der Sachverständige die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) vorgegebenen Richtwerte für die Sachverständigenkosten überschritten hat. Da es sich insoweit jedoch nicht um gesetzliche Vorgaben handelt und nicht alle Sachverständigen diesem Verband angehören, sind diese nicht verpflichtet, sich an die Richtwerte zu halten. Über diese Kenntnisse verfügt jedoch der normale Geschädigte nicht, so dass für ihn normalerweise auch nicht erkennbar ist, ob die Sachverständigenkosten eventuell überhöht sind. Der Bundesgerichtshof geht daher davon aus, dass der Geschädigte sich bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen darf, einen ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Sachverständigenkosten auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. In diesem Bereich sollten daher Kürzungen der Versicherer in keinem Fall kommentarlos akzeptiert werden, zumal der Geschädigte im Fall der Kürzung regelmäßig selbst für den Differenzbetrag einstehen muss.

 

↑ Wirtschaftlicher Totalschaden

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (das ist der Wert, den das Fahrzeug 1 Sekunde vor dem Unfallereignis hatte) des Fahrzeuges übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall kann als Schadenersatz grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangt werden (sog. Wiederbeschaffungsaufwand). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen und der Geschädigte das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lässt (sog. 130%-Grenze). In diesen Fällen ist die Art und Ausführung der Reparatur klar abzugrenzen, damit der Geschädigte nicht auf Kosten sitzen bleibt.

 

↑ Restwertangebote

Der Restwert ergibt sich regelmäßig aus dem Sachverständigengutachten. Verkauft der Geschädigte das Fahrzeug zu einem höheren Restwert, als im Gutachten angegeben, so muss er sich den erzielten Erlös anrechnen lassen. Kann der Geschädigte ein höheres Restwertangebot unterbreiten, bevor der Geschädigte das Fahrzeug verkauft, so muss der Geschädigte sich dieses unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen. Dabei resultieren die höheren Restwertangebote der Versicherer meist daraus, dass es sich bei den Anbietern regelmäßig um Händler handelt, die häufig mit den Versicherern zusammenarbeiten und professionell beschädigte Fahrzeuge aufkaufen. Solche Angebote von professionellen Restwertaufkäufern sind jedoch nicht berücksichtigungsfähig.

 

↑ Reparaturkosten

Die von dem sachverständigen festgestellten Reparaturkosten sind Ausgangspunkt der Schadenregulierung. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Er kann den Schaden gänzlich unrepariert lassen und lediglich die Reparaturkosten von dem Schädiger begehren (sog. fiktive Abrechnung). In Fällen der fiktiven Abrechnung gehen die Versicherer jedoch dazu über, die Reparaturkosten zu kürzen und den Geschädigten auf einen alternativen Reparaturbetrieb zu verweisen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständigen regelmäßig die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Die Versicherer verweisen jedoch auf günstigere freie Fachwerkstätten, die nicht markengebunden sind. Die Rechtsprechung hat dies unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt. Ob der Verweis der Versicherer rechtens ist, ist daher unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung eingehend zu prüfen. In der Praxis halten sich die Versicherer jedenfalls nicht immer an diese Vorgaben. Neben den sog. Stundenverrechnungssätzen sind auch die Verbringungskosten zum Lackierer und die Aufschläge zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (sog. UPE-Aufschläge) häufig Gegenstand von Kürzungen der Versicherer bei der fiktiven Abrechnung. Hier ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich. Grundsätzlich gilt, dass diese Kosten auch bei der fiktiven Abrechnung zu ersetzen sind, wenn im Falle der Durchführung der Reparatur die örtlichen Betriebe diese Kosten regelmäßig geltend machen würden.

 

↑ Mehrwertsteuer

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Regelung, dass der Schädiger die Mehrwertsteuer nur ersetzen muss, soweit sie bei dem Geschädigten tatsächlich anfällt. Wer daher gar nicht oder selber repariert, bekommt auch keinen Ersatz der Mehrwertsteuer. Kauft der Geschädigte allerdings Ersatzteile und zahlt darauf Mehrwertsteuer, so kann er diese ersetzt verlangen. Es ist daher wichtig, sich Quittungen ausstellen zu lassen, durch die der Nachweis der gezahlten Mehrwertsteuer erbracht werden kann.

Ein besonderes Problemfeld stellt die Mehrwertsteuer bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges dar. Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 01.03.2005 (Az. VI ZR 91/04) klargestellt, dass dem Geschädigten bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu einem Preis, der dem im Sachverständigengutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert entspricht oder diesen übersteigt, auch ein Schadenersatzanspruch – unter Anrechnung des Restwertes – bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zusteht. Dabei weist der BGH darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankomme, ob und in welcher Höhe der in dem Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert eine Mehrwertsteuer enthalte.

 

↑ Mietwagenkosten

Die Mietwagenkosten bieten im Rahmen der Schadenregulierung immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen. Dabei geht es meist um die Frage, nach welcher Tabelle der Mietwagentarif zu bemessen ist und ob ein sog. Unfallersatztarif, der gegenüber dem Normaltarif meist deutlich erhöht ist, zu ersetzen ist. Die Abwehrstrategie der Haftpflichtversicherer besteht meist darin zu behaupten, der Geschädigte hätte sich über Alternativen zum Mietwagentarif informieren und gegebenenfalls auf das günstigste Angebot zurückgreifen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 19.04.2005 festgestellt, dass der Geschädigte einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif nur ersetzt verlangen kann, wenn es ihm nicht möglich war, einen günstigeren Tarif zu erlangen. Um eigene Einbußen zu vermeiden, sollte man sich daher um den günstigsten Tarif bemühen, wobei die Rechtsprechung dem Geschädigten zwar keine umfassende Marktforschung auferlegt, bei Inanspruchnahme eines erhöhten Unfallersatztarifes jedoch die Einholung von 1-2 Konkurrenzangeboten für geboten hält. Notfalls verhandeln Sie mit dem Autovermieter. Dem wird es im Zweifel lieber sein, dass Sie bei ihm leicht vergünstigt anmieten, als dass Sie zu einem anderen Vermieter gehen. Bereits im Vorfeld der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist, wegen der Probleme im Zusammenhang mit dem Unfallersatztarif, anwaltliche Beratung daher zweckmäßig.

 

↑ Nutzungsausfallentschädigung

Sollten Sie nach einem Unfall für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese richtet sich nach der Dauer der jeweiligen Phase in der Sie nicht über ein Fahrzeug verfügen und einem Tagessatz der sich aus der Nutzungsausfalltabelle ergibt und bei dem je nach Fahrzeugklasse ein Wert pro Tag zugeordnet wird. Die Zuordnung im Rahmen der Nutzungsausfalltabelle erfolgt nach Hersteller, Typ und Ausstattungsvariante. Bei älteren Fahrzeugen ist ein Abschlag vorzunehmen. Dieser beträgt pro 5 Jahren Fahrzeugalter eine Herabstufung um eine Fahrzeugklasse. Gerne berechnen wir für Sie die individuell zustehende Nutzungsausfallentschädigung.

 

↑ Personenschadenregulierung

Nicht selten führt ein Verkehrsunfall zu Personenschäden. Diese können dann u. a. ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Ein solches wird zwar sog. Schmerzensgeldtabellen entnommen, diese sind jedoch nur ein Anhalt. Da jeder Schadenfall seine individuellen Merkmale hat, kann auch das Schmerzensgeld nur individuell bemessen werden. Die rechtlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung sind so spezieller Natur, dass der Weg zum Rechtsanwalt fast unausweichlich ist. Daneben kommen auch Schadenersatzansprüche wie Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschaden in Betracht. Auf diese Schadenpositionen wird der gegnerische Versicherer in aller Regel nicht hinweisen. Die Geltendmachung dieser Ansprüche sollte wegen der speziellen rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls über den Rechtsanwalt erfolgen.